Mitglieder des Schulelternbeirates (SEB) sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter. Der SEB wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder. (§ 108 Abs. 1 HSchG).
Der Schulelternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft und versteht sich als Vermittler und Bindeglied zwischen den Eltern, der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.
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