Der Ausschluss aus der Nachmittagsbetreuung erfolgt in begründeten Fällen, z.B. wenn
- durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist.
- das Kind sich über das normale Maß hinaus nicht an Regeln und Anweisungen des Betreuungspersonals hält.
- die erziehungsberechtigte Person der Einverständniserklärung nicht nachkommt.
- das Kind wiederholt die Arbeit verweigert oder andere mit seinem Verhalten am Arbeiten hindert.
- das Kind des Öfteren unentschuldigt fehlt.
Die Erziehungsberechtigten werden mittels des Schülerbuches über das Fehlverhalten Ihres Kindes informiert. Bei grobem Fehlverhalten wird die erziehungsberechtigte Person oder der Notfallkontakt informiert und das Kind muss umgehend abgeholt werden. Bei Sachbeschädigungen werden die betroffenen Schüler zur Instandsetzung verpflichtet oder ihre erziehungsberechtigte Person regresspflichtig gemacht. Es gilt die Schulordnung.